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Leihbedingungen

Für den Leihvertrag zwischen der Artothek der Stadtbibliothek Husum und des Kunstvereins Husum und Umgebung e.V. – nachstehend Verleiher genannt – und dem/der Entleiher/in gelten folgende Vertragsbedingungen :
 
1.    Voraussetzung für den Abschluss von Leihverträgen ist der Besitz eines Benutzerausweises der Stadtbibliothek Husum. Es gilt die Satzung der Stadt Husum über die Benutzung und die Gebühren der Stadtbibliothek.


2.    Der/Die Entleiher/in muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.


3.    Die Leihfrist beträgt 6 Monate. Eine einmalige Verlängerung ist möglich. Sie kann verkürzt werden, wenn das Werk für eine Ausstellung benötigt wird.


4.    Die Ausleihgebühr pro Exponat beträgt monatlich 3,00 Euro.


5.    Es können höchstens drei Werke gleichzeitig entliehen werden. Ist das Exponat eine Woche nach dem festgesetzten Rückgabetermin nicht zurückgegeben worden, erhält der/die Entleiher/in eine schriftliche Erinnerung und es wird eine Versäumnisgebühr in Höhe von 1,00 Euro pro Woche ab Rückgabedatum erhoben.


6.    Die entliehenen Bilder dürfen nur in der Wohnung bzw. Institution des/der Entleihers/in, die auf der Leihkarte als Anschrift angegeben ist, aufbewahrt werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.


7.    Der/Die Entleiher/in ist verpflichtet, entliehene Kunstwerke, Rahmen und sonstiges Zubehör mit größter Sorgfalt zu behandeln und vor Verlust und Beschädigung zu schützen. Grafiken dürfen nicht aus den Rahmen entfernt werden, in denen sie übergeben worden sind. Eine Veränderung der vorhandenen Aufhängevorrichtung ist nicht statthaft. Das Kunstwerk ist vor Feuchtigkeit und direktem Sonnenlicht zu schützen.


8.    Der/Die Entleiher/in haftet für den Verlust oder die Beschädigung der von ihm/ihr entliehenen Kunstwerke und Rahmen. Der Wiederbeschaffungswert orientiert sich an dem augenblicklichen Marktwert des Kunstwerkes, im Streitfall wird ein vom Verleiher zu benennender Sachverständiger hinzugezogen. Bei Diebstahl in der eigenen Wohnung haftet der/die Entleiher/in bzw. dessen/deren Versicherung.


9.    Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der Kunstwerke oder des Zubehörs hat der/die Entleiher/in unverzüglich dem Verleiher anzuzeigen.