Satzung der Stadt Husum über die Benutzung und die Gebühren der Stadtbibliothek
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.H. 2003 S. 57), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. 2005 S. 27) und des Bibliotheksgesetzes (BiblG) vom 30.08.2016 (GVOBl. 2016 S. 791) in der jeweils geltenden Fassung wird nach der Beschlussfassung durch das Stadtverordnetenkollegium der Stadt Husum am 28.06.2018 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Allgemeines
Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 18 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein.
Sie stellt Bücher und andere Medien zur Benutzung zur Verfügung und führt im Rahmen ihres gemeinnützigen Zwecks Autorenlesungen, Vorträge und ähnliche Veranstaltungen durch. Die Stadtbibliothek dient dem allgemeinen Bildungsinteresse, der Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Kommunikation sowie der Freizeitgestaltung.
Die Gebühren richten sich nach dieser Satzung s. § 12.
§ 2
Benutzerkreis
Im Rahmen dieser Satzung ist jede Person berechtigt, Bücher und andere Medien zu entleihen und die Einrichtungen der Stadtbibliothek zu benutzen.
Die Leitung der Stadtbibliothek kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen besondere Bestimmungen treffen.
§ 3
Anmeldung
1.
Die Benutzerin oder der Benutzer meldet sich persönlich unter der Vorlage eines gültigen Personalausweises oder gültigen Reisepasses mit Meldebescheinigung an.
2.
Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre benötigen zudem die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters.
3.
Die Anmeldung einer juristischen Person ist von der oder dem jeweiligen Vertretungsberechtigten schriftlich zu beantragen. Das Anmeldeformular ist mit dem Dienst- bzw. Geschäftsstempel zu versehen und muss Name und Unterschrift der oder des jeweiligen Bevollmächtigten für die Ausleihvorgänge ausweisen. Die Anmeldung berechtigt nicht zur Ausleihe von Medien zur privaten Nutzung.
4.
Die Benutzerin oder der Benutzer bzw. ihre oder seine gesetzliche Vertretung erkennt die Satzung bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an.
§ 4
Bibliotheksausweis
1.
Nach der Anmeldung erhält jede Benutzerin oder jeder Benutzer einen Bibliotheksausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadtbibliothek bleibt.
2.
Der Verlust des Bibliotheksausweises sowie jeder Wohnungswechsel oder Namenswechsel ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen.
3.
Für Schäden, die durch den Missbrauch des Bibliotheksausweises entstehen, ist die eingetragene Benutzerin oder der eingetragene Benutzer bzw. ihre oder seine gesetzliche Vertretung haftbar.
4.
Der Bibliotheksausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbibliothek es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.
§ 5
Benutzung
1.
Für alle Benutzungsvorgänge (Entleihung, Rückgabe, Verlängerung, Vormerkung, Zahlung u. a.) ist der gültige Bibliotheksausweis vorzulegen. Er ist ferner jederzeit auf Verlangen vorzuzeigen.
2.
In der Regel werden Bücher und Medien bis zu 3 Wochen ausgeliehen. In begründeten Ausnahmefällen und für bestimmte Mediengruppen kann die Leihfrist verkürzt, vorab verlängert oder eine Entleihung ausgeschlossen werden.
3.
Die entliehenen Medien sind der Stadtbibliothek fristgerecht und unaufgefordert zurückzugeben.
4.
Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf durch die Benutzerin oder den Benutzer telefonisch, per E-Mail oder Onlinezugang auf das passwortgeschützte Benutzerkonto maximal zweimal verlängert werden, wenn die Medieneinheit nicht vorbestellt ist, bzw. nicht generell von der Verlängerung ausgeschlossen ist.
5.
Die Stadtbibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.
6.
Ausgeliehene Medien können gegen Zahlung einer Gebühr vorgemerkt werden.
7.
Für die Nutzung der durch die Stadtbibliothek angebotenen digitalen Dienstleistungen Dritter gelten die dort genannten gesonderten Benutzungsbedingungen.
§ 6
Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken
Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhanden sind, können gemäß den Bestimmungen der jeweils geltenden Leihverkehrsordnung im Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken beschafft werden. Dies geschieht gegen Zahlung einer Gebühr und die Medien werden nach den Auflagen der gebenden Institution benutzt.
§ 7
Behandlung der entliehenen Medien / Haftung
1.
Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Bild-, Ton- und Datenträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von den Herstellern vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden. Die Benutzerin oder der Benutzer haftet für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen.
2.
Verlust oder Beschädigung entliehener Medien ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen.
3.
Für jede Beschädigung und jeden Verlust ist die Benutzerin oder der Benutzer bzw. ihre oder seine gesetzliche Vertretung schadenersatzpflichtig. Der Schadensersatz bemisst sich bei der Beschädigung einer Medieneinheit nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungszeitwert.
4.
Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die der Benutzerin oder dem Benutzer aufgrund von fehlerhaften Inhalten oder technischen Gegebenheiten der entliehenen Medien entstehen.
5.
Benutzerinnen und Benutzer sind angehalten, die Medien vor der Ausleihe auf Vollständigkeit zu überprüfen, da sie bei unvollständiger Rückgabe haftbar gemacht werden.
§ 8
Allgemeine Benutzungsbedingungen und Hausordnung
1.
Die Leiterin bzw. der Leiter der Stadtbibliothek übt das Hausrecht aus. Die Ausübung des Hausrechts kann auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtbibliothek übertragen werden.
2.
Deren Anordnungen, die sich auf die Einhaltung dieser Satzung oder die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung beziehen, ist unbedingt Folge zu leisten. Sie können Personen, die sich den Anordnungen widersetzen, den weiteren Aufenthalt in den Räumen mit sofortiger Wirkung untersagen.
3.
In den Räumen der Stadtbibliothek haben sich alle Besucherinnen und Besucher so zu verhalten, dass der ungestörte Aufenthalt aller sichergestellt ist. Die Aufsichtspflicht für Kinder obliegt in den Räumen der Stadtbibliothek den Erziehungsberechtigten oder der Begleitperson.
4.
Damit sich alle Besucherinnen und Besucher willkommen- und wohlfühlen, ist ein respektvoller Umgang miteinander in den Räumen der Stadtbibliothek einzuhalten. Ferner werden jede Form von körperlicher oder psychischer Gewalt, Bedrohungen, verbale Belästigungen, Sachbeschädigungen sowie sexuelle Belästigungen/Übergriffe nicht geduldet.
5.
Das Rauchen, der Konsum von Drogen sowie der Verzehr von selbst mitgebrachtem Essen und Trinken sind in den Räumen der Stadtbibliothek untersagt.
6.
Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet. Hunde dürfen nur in ihrer Funktion als Begleithunde mitgebracht werden.
7.
Sämtliche Medien der Stadtbibliothek sind sorgfältig zu behandeln. Jede Benutzerin und jeder Benutzer haftet für die Beschädigung von Medien und allem anderen Bibliotheksgut während der Benutzung.
8.
Gesetzliche Bestimmungen des Urheberrechtes sind zu beachten. Dies gilt insbesondere bei der Erstellung von Kopien mit technischen Geräten jeder Art. Für die Verletzung des Urheberrechts haftet die Benutzerin oder der Benutzer.
9.
Bei Verstößen behält sich die Stadtbibliothek Husum das Recht vor, Hausverbote zu erteilen. Straftaten werden sofort zur Anzeige gebracht.
10.
Die Stadtbibliothek haftet nicht für die Garderobe und Wertsachen.
§ 9
Widerruf der Benutzungserlaubnis
Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, können von der Bibliotheksleitung zeitweise oder ständig von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.
§ 10
Benutzung der Internet-Arbeitsplätze / Haftung
1.
Es stehen Internet-Arbeitsplätze gegen Gebühr zur Verfügung. Für Kinder und Jugendliche gibt es einen mit einem Jugendschutzfilter versehenen Internet-Arbeitsplatz. Der Zugang zu diesen Internetplätzen wird durch das Bibliothekspersonal geregelt. Die Stadtbibliothek ist berechtigt, die für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Internetnutzung erforderlichen personenbezogenen Daten sowie Datum und Dauer der Internetnutzung zu erheben und zu speichern.
2.
Es ist nicht erlaubt, Änderungen an den Arbeitsplatz- und Netzwerkkonfigurationen vorzunehmen, technische Störungen selbstständig zu beheben, Programme aus dem Netz oder von selbst mitgebrachten Datenträgern zu installieren und eigene Datenträger an den Geräten der Stadtbibliothek zu nutzen.
3.
Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die der Benutzerin oder dem Benutzer durch die Nutzung der Internet-Arbeitsplätze und der dort angebotenen Medien oder Datenträger entstehen. Die Stadtbibliothek haftet auch nicht für Schäden, die der Benutzerin oder dem Benutzer durch Datenmissbrauch Dritter entstehen.
4.
Die Stadtbibliothek garantiert nicht, dass der Internet-Zugang jederzeit gewährleistet ist. Sie übernimmt keine Verantwortung für die Inhalte, die Qualität und die Verfügbarkeit von Angeboten Dritter, die über die bereitgestellte Leitung abgerufen werden.
5.
Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen des Strafgesetzbuches und Jugendschutzgesetzes zu beachten und an den Arbeitsplätzen gesetzeswidrige Informationen weder zu nutzen noch zu verbreiten. Inhalte Gewalt verherrlichender, pornografischer und/oder rassistischer Art dürfen nicht aufgerufen, abgespeichert oder verbreitet werden.
6.
Das Herunterladen von Standard-Software und Betriebssystemen ist untersagt, es sei denn, der Produzent hat das Herunterladen ausdrücklich gestattet. Eine kommerzielle Nutzung der Internetplätze ist nicht erlaubt.
7.
Die Benutzerin oder der Benutzer verpflichtet sich, die Kosten der Beseitigung von Schäden, die durch die Benutzung an den Geräten und Medien entstehen, zu übernehmen.
8.
Mit der Nutzung der Internetarbeitsplätze erklärt sich die Benutzerin oder der Benutzer mit diesen Benutzungs- und Haftungsregelungen einverstanden. Gleichzeitig stimmt sie oder er zu, dass die Stadtbibliothek, um Schadensersatzforderungen und Haftungsansprüche abzuweisen, die unter § 11.3 genannten Daten erheben darf.
§ 11
Verarbeitung personenbezogener Daten
1.
Die Stadtbibliothek ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung die für die Benutzung der Stadtbibliothek erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, verarbeiten und nutzen. Dies sind insbesondere:
a. Name, Vorname
b. Anschrift
c. Geburtsdatum (Pflichtangabe bei Minderjährigen, bei Volljährigen optional)
d. Bei Minderjährigen Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreter
e. Nummer und Gültigkeitszeitraum des Benutzerausweises
f. Informationen über die entliehenen Medien und die jeweiligen Ausleihzeiten
g. Vorbestellungen
h. Mahnungen
i. Ausstehende Gebühren und sonstige Forderungen
j. E-Mail und Telefonnummer, sofern freiwillig angegeben
k. Anschrift des Zweitwohnsitzes, sofern sich dieser in Husum und Umgebung befindet und für den Schriftverkehr genutzt werden soll
l. Informationen zu Bestellungen über Fernleihe
m. Anzahl der im laufenden Jahr ausgeliehenen Medien
2.
Die personenbezogenen Daten der Benutzerinnen und Benutzer werden spätestens acht Jahre nach Ablauf des Benutzerausweises gelöscht, sofern keine Gebühren- oder sonstige Forderungen ausstehen. Statistische Auswertungen werden in anonymisierter Form durchgeführt.
3.
Bei Internetnutzung über die Internet-Arbeitsplätze werden folgende Daten gespeichert: Die aufgerufenen Internetseiten, die Nutzerin bzw. der Nutzer, das Datum sowie Uhrzeit und Dauer der Internetnutzung.
Die Daten werden spätestens nach Ablauf eines Jahres gelöscht, sofern dem keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Bei Verdacht auf missbräuchliche Nutzung werden die darauf bezogenen Daten länger gespeichert.
4.
Mit gültigem Bibliotheksausweis besteht die Möglichkeit, passwortgeschützte digitale Angebote, wie z.B. die Onleihe zu nutzen, die über den Online-Katalog der Stadtbibliothek zugänglich sind. Bei Anmeldung an dem jeweiligen Angebot wird automatisch an den Anbieter übermittelt, ob das verwendete Kunden-Login gültig ist.
5.
Bei Entstehung von Mahngebühren oder sonstigen Forderungen nach dieser Satzung werden die für die Bearbeitung der Zahlungen erforderlichen Daten an das Kämmereiamt der Stadt Husum übermittelt.
6.
Sofern zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung notwendig, darf sich die Stadtbibliothek Daten von Dritten übermitteln lassen, insbesondere von den Meldebehörden.
7.
Beim Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken sind personenbezogene Daten zum Zwecke der Bestellung anzugeben. Damit erklärt sich die Benutzerin oder der Benutzer einverstanden.
§ 12
Gebühren
Die Stadtbibliothek stellt als Einrichtung der Stadt Husum Bücher und andere Medien zur Verfügung. Für das Entleihen dieser ist eine Gebühr zu entrichten.
1. Benutzungsgebühren
Die Gebühr dient dem Erhalt des bestehenden Angebotes der Bibliothek.
Euro | ||
Familienkarte (zur Familie zählen die direkten Angehörigen in einem Haushalt) |
Jahresgebühr | 25,00 |
Erwachsene (ab 18 Jahre) | Jahresgebühr | 18,00 |
Halbjahresgebühr | 11,00 | |
Vierteljahresgebühr | 7,00 | |
Monatsgebühr | 4,00 | |
Kinder und Jugendliche | frei |
Die Präsenzbenutzung in den Räumen der Bibliothek ist kostenfrei.
2. Versäumnisgebühren
Bei verspäteter Rückgabe der Medien werden folgende Gebühren erhoben:
Erwachsene / Kinder | |
Versäumnisgebühr nach Beendigung der Leihfrist | 1,00 Euro |
Versäumnisgebühr (7 Tage nach Beendigung der Leihfrist) | 2,00 Euro |
Versäumnisgebühr (14 Tage nach Beendigung der Leihfrist) | 4,00 Euro |
Versäumnisgebühr (28 Tage nach Beendigung der Leihfrist) | 8,00 Euro |
Letzte Mahnung (durch Einschreiben) | 15,00 Euro |
Diese Gebühren sind auch ohne schriftliche Erinnerung fällig.
3. Leihverkehrsgebühren
Beschaffen von Medien aus dem regionalen Leihverkehr der öffentlichen Büchereien in Schleswig-Holstein | pro Medium 1,00 Euro |
Beschaffen von Medien aus dem überregionalen Leihverkehr der Bundesrepublik Deutschland | pro Medium 2,00 Euro |
Schriftliche Benachrichtigung | 1,00 Euro |
Für im Leihverkehr entliehene Medien gelten die unter Nr. 2 aufgeführten Versäumnisgebühren.
4. Vormerkungen
inkl. Benachrichtigung (per Telefon oder E-Mail) | 0,50 Euro |
5. Medienersatz
Bei Verlust oder Beschädigung von Medien ist der Schaden bis zum Wiederbe-schaffungswert, zuzüglich der Bearbeitungskosten und des Beschaffungsauf- wandes, zu ersetzen.
6. Ersatz von Benutzungsausweisen
Die Ausstellung eines Ersatzausweises kostet
für Erwachsene und Jugendliche | 2,00 Euro |
für Kinder (bis 13 Jahre) | 1,00 Euro |
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Husum, 02.07.2018
Stadt Husum
gez.
Uwe Schmitz
Bürgermeister